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§ 2 NVwZG
Niedersächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (NVwZG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (NVwZG)
Normgeber: Niedersachsen

Amtliche Abkürzung: NVwZG
Referenz: 20210

§ 2 NVwZG

Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.