§ 37 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Schlussvorschriften
§ 37 NStGHG – Änderung von Gesetzen
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.