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§ 24 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt  – Verfahren in den Fällen des § 8 Nrn. 2 und 3 (Anklage gegen ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung)

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 24 NStGHG – Durchführung des Verfahrens, Rücknahme der Anklage

(1) Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens werden

  1. 1.
    durch die Auflösung des Landtages oder den Ablauf der Wahlperiode,
  2. 2.
    bei der Anklage gegen ein Mitglied des Landtages durch die Ungültigkeit seiner Wahl oder durch den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag,
  3. 3.
    bei der Anklage gegen ein Mitglied der Landesregierung durch sein Ausscheiden aus der Landesregierung

nicht berührt.

(2) § 55 BVerfGG gilt entsprechend.

(3) Der Landtag kann die Anklage bis zur Verkündung des Urteils auf Grund eines Beschlusses, der der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages bedarf, zurücknehmen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übersendet dazu dem Staatsgerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses.

(4) Der Staatsgerichtshof teilt der Betroffenen oder dem Betroffenen den Eingang des Rücknahmebeschlusses mit. Widerspricht sie oder er innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung schriftlich gegenüber dem Staatsgerichtshof, so ist die Zurücknahme der Anklage unwirksam.