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§ 18 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 18 NStGHG – Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige

Für die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen gelten in den Verfahren nach § 8 Nrn. 2 und 3 die Vorschriften der Strafprozessordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.