Gesetze

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§ 17 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 17 NStGHG – Rechts- und Amtshilfe

Gerichte und Behörden haben dem Staatsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten. § 99 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 VwGO gilt entsprechend.