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§ 16 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 16 NStGHG – Mündliche Verhandlung, Urteil, Beschluss

Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht als Beschluss, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.