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§ 6 NStatG
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStatG
Gliederungs-Nr.: 29000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 NStatG – Auskunftspflicht

(1) Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, so unterliegen ihr alle natürlichen Personen sowie die juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden und sonstige öffentliche Stellen.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung von Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken betrauten Stellen und Personen.

(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu erteilen. Die Erhebungsstelle kann bestimmen, dass die Antworten schriftlich zu erteilen oder Erhebungsvordrucke zu verwenden sind. Haben die Auskunftspflichtigen Erhebungsvordrucke zu verwenden, so ist die Antwort erteilt, wenn die Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt

  1. 1.
    bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen oder
  2. 2.
    bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.

Die Auskunftspflichtigen haben, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Kosten der Übermittlung zu tragen.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so sind in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 die ausgefüllten Erhebungsvordrucke

  1. 1.
    den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder im verschlossenen Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden oder
  2. 2.
    der Erhebungsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 elektronisch zu übermitteln.

(5) Bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zu einer Auskunftserteilung, die durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, keine aufschiebende Wirkung.