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§ 5 NStatG
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStatG
Gliederungs-Nr.: 29000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 NStatG – Vergabe statistischer Auswertungen

Privaten oder öffentlichen Stellen dürfen Aufträge, deren Erledigung die Auswertung von statistischen Daten erfordert, nur von Behörden des Landes und nur dann erteilt werden, wenn die Kenntnisnahme von Hilfsmerkmalen ausgeschlossen ist.