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§ 5 NS-AufhG
Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NS-AufhG
Gliederungs-Nr.: 450-29
Normtyp: Gesetz

§ 5 NS-AufhG

Weitergehende Vorschriften, die zur Wiedergutmachung oder Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege erlassen wurden, bleiben unberührt.