Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 NRW.BANK G
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NRW.BANK G
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 7 NRW.BANK G – Aufgaben der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung beschließt über

  1. a)

    die Änderung der Satzung,

  2. b)

    alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,

  3. c)

    die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes,

  4. d)

    die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,

  5. e)

    die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie der Prüferin und des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,

  6. f)

    die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen,

  7. g)
  8. h)

    die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse,

  9. i)

    die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,

  10. j)

    die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen,

  11. k)

    die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 6 Absatz 4 Satz 3 WFNG zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK.

Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung bei Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe j in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.

(2) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.