Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 NRW.BANK G
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NRW.BANK G
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 2 NRW.BANK G – Satzung

Die Rechtsverhältnisse der NRW.BANK werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen entgegenstehen. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.