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§ 14 NRW.BANK G
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NRW.BANK G
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 14 NRW.BANK G – Abführungspflichten

(1) Aus dem Jahresüberschuss der NRW.BANK sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund nach dem 31. Dezember 2010 fällig werdende Zinsbeträge zu zahlen, die das Land aufgrund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaus und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Absatz 4 Grundgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) zu leisten hat.

(2) Für den Schuldendienst des Landes gegenüber dem Bund hat die NRW.BANK die für die Tilgungsleistungen benötigten Mittel aus Tilgungsrückflüssen von Wohnraumförderdarlehen an den Landeshaushalt abzuführen. Die Einzelheiten werden in einem zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der NRW.BANK abzuschließenden Vertrag geregelt.