§ 10 NRW.BANK G
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 10 NRW.BANK G – Rechnungslegung
Der Jahresabschluss der NRW.BANK ist von einer oder einem von der Gewährträgerversammlung zu beauftragenden Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Das Nähere bestimmt die Satzung.