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§ 7 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,SL
Gliederungs-Nr.: 212-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 NRSG – Übergangsregelung

(1) Für Gaststätten, in denen nach dem 21. November 2007 bis zum 18. November 2009 durch entsprechende bauliche Veränderungen Nebenräume im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 75), zuletzt geändert durch § 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), errichtet wurden, gilt die Ausnahme vom Rauchverbot für solche Nebenräume sowie das diesbezügliche Zutrittsverbot nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und die diesbezügliche Hinweispflicht nach § 3 Absatz 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 bis zum 1. Dezember 2011 fort.

(2) Bauliche Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 sind bauliche Maßnahmen, wie etwa der Einbau von Wänden oder Türen sowie der Einbau von Belüftungseinrichtungen. Hiervon nicht erfasst sind dem gegenüber sonstige Maßnahmen zur Einrichtung und Ausstattung eines Nebenraums, wie etwa die Raummöblierung, das Aufstellen eines Raum- oder das Aufhängen eines Deckenventilators.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte bedarf zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung einer entsprechenden Erlaubnis durch das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr. Diese ist unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auf schriftlichen Antrag zu erteilen, der bis zum 30. April 2010 beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr zu stellen ist.

(4) Bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind erforderlich Angaben und soweit notwendig Unterlagen über

  1. 1.

    die Person des Antragstellers,

  2. 2.

    die Betriebsart,

  3. 3.

    den Arbeits- und Materialaufwand in Form entsprechender Rechnungs- und Zahlungsbelege, soweit dies zum Nachweis einer baulichen Veränderung im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist sowie

  4. 4.

    die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume vor und nach den baulichen Maßnahmen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Nichtraucherschutzgesetzes.

Die Erlaubnisbehörde kann Bauvorlagen nach § 69 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), in der jeweils geltenden Fassung und der zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften verlangen.

Zu § 7: Eingefügt durch G vom 10. 2. 2010 (Amtsbl. I S. 25).