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Art. 2 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,SH
Gliederungs-Nr.: 2127-8
Normtyp: Gesetz

Art. 2 NRSG – Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes *)

Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 8 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:

"Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsvorschrift festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Schulen bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes Ausnahmen hiervon zulassen können. Der Schulträger kann durch Benutzungsordnung bei nichtschulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes Ausnahmen vom Verbot festlegen."

*) Amtl. Anm.:

Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 223-9