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Art. 1 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,SH
Gliederungs-Nr.: 2127-8
Normtyp: Gesetz

Art. 1 NRSG – Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

  1.  

    § 1
    Ziel und Schutzzweck des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen.

(2) Weitergehende Rauchverbote, die auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften erlassen wurden, bleiben von diesem Gesetz unberührt.



  1.  

    § 2
    Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verboten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen von

  1. 1.

    Behörden und allen sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes unabhängig von ihrer Rechtsform, in Gerichten und in Gebäuden anderer Organe der Rechtspflege mit Ausnahme von Justizvollzugseinrichtungen, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und vergleichbaren Einrichtungen;

  2. 2.

    Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches unabhängig von ihrer Trägerschaft einschließlich dazugehöriger Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten (Gesundheitseinrichtungen);

  3. 3.

    Heimen nach § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407);

  4. 4.

    Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

    1. a)

      Schulen im Sinne von § 1 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) in öffentlicher und freier Trägerschaft,

    2. b)

      Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und in Räumen, in denen Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII geleistet wird,

    3. c)

      Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung sowie Berufsbildungsstätten,

    4. d)

      staatlichen Hochschulen sowie Hochschulen in freier Trägerschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184);

  5. 5.

    allen Einrichtungen, die der Ausübung von Sport dienen (Sporteinrichtungen) unabhängig von ihrer Trägerschaft;

  6. 6.

    Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind (Kultureinrichtungen);

  7. 7.

    Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), unabhängig von der Konzession nach dem Gaststättengesetz;

  8. 8.

    öffentlichen Spielplätzen.

(2) Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die für Wohn- oder Übernachtungszwecke Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Bei Kindertageseinrichtungen, öffentlichen Spielplätzen und Schulen gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände sowie in den für Kinder bestimmten Räumen einer Kindertagespflegestelle. Bei öffentlichen Spielplätzen gilt das Rauchverbot auch auf einem Außengelände, das nicht zu einem Gebäude oder sonstigen vollständig umschlossenen Raum im Sinne des Absatzes 1 gehört.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in den dort genannten Einrichtungen und Gaststätten abgeschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist,

  1. 1.

    dass diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gesundheitsgefahr für andere durch passives Rauchen verhindert wird und

  2. 2.

    das der Zutritt Personen unter 18 Jahren verwehrt ist.

In Gaststätten können auch gesonderte Veranstaltungsräume als Nebenräume im Sinne der Sätze 1 und 2 genutzt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter dies ausdrücklich wünscht. Satz 2 Nr. 2 gilt hier nicht. Unter die Ausnahmeregelung fallen nicht Veranstaltungen, zu denen eine gewerbliche Anbieterin oder ein gewerblicher Anbieter einlädt. Satz 1 gilt nicht in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a und b.

(4) Ausgenommen vom Rauchverbot nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 sind Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 GastG verfügen, keinen abgetrennten Nebenraum im Sinne des Absatzes 3 haben und zu denen Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.

(5) In Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 und 3 kann die Leitung der Einrichtung im Einzelfall aufgrund einer ärztlichen oder therapeutischen Begründung Ausnahmen vom Rauchverbot nach Absatz 1 zulassen.

(6) Das Rauchverbot gilt nicht in Zelten für Traditions- und Festveranstaltungen, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr an einem Standort betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen erlaubt. § 3 gilt entsprechend.



  1.  

    § 3
    Hinweispflicht

Bereiche, in denen nach § 2 das Rauchen gestattet ist, sind deutlich sichtbar kenntlich zu machen. In der selben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt nach § 2 verwehrt ist. Gaststätten im Sinne von § 2 Abs. 4 müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.



  1.  

    § 4
    Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbotes

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse:

  1. 1.

    die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6;

  2. 2.

    die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7;

  3. 3.

    die Betreiberin oder der Betreiber eines öffentlichen Spielplatzes im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Satz 2 und 3.

Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.



  1.  

    § 5
    Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 in einem Rauchverbotsbereich raucht oder

  2. 2.

    entgegen seinen Verpflichtungen nach § 4 Satz 2 nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern, oder

  3. 3.

    entgegen § 2 in einem Verbotsbereich den Zutritt Personen unter 18 Jahren nicht verwehrt, oder

  4. 4.

    der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Zu Artikel 1: Geändert durch G vom 25. 4. 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 222).