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§ 6 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,SL
Gliederungs-Nr.: 212-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 NRSG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 in einem als solchen gekennzeichneten Rauchverbotsbereich raucht,

  2. 2.

    entgegen seiner Verpflichtung nach § 5 keine Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu verhindern oder

  3. 3.

    den Hinweispflichten nach § 4 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. 1.

    im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von bis zu zweihundert Euro,

  2. 2.

    im Fall von Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden, im Wiederholungsfalle mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro.

Bei Verstößen gegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 wird ab einer dreimaligen Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 in der Regel vermutet, dass die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte die für den Gewerbebetrieb gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 des Gaststättengesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

(4) Die von den Ortspolizeibehörden nach diesem Gesetz erhobenen Buß- und Verwarnungsgelder fließen der jeweiligen Gemeinde zu.

(5) Die den Gemeinden durch Vollzug dieses Gesetzes durch die Ortspolizeibehörden entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht durch die Einnahmen aus Buß- und Verwarnungsgeldern nach Absatz 4 gedeckt sind, vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes

Vom 7. Juli 2010 (Amtsbl. I S. 1236)

"Aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 21. Juni 2010 in den Sachen Lv 3/10 e. A., Lv 4/10 e. A., Lv 6/10 e. A. wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Vollzug von Art. 1 Nr. 1 a Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 1703 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I, S. 25) insoweit einstweilen ausgesetzt, als dadurch § 3 Abs. 3, 4, 5, 6, 8 und 9 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008, S. 75) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Januar 2009 (Amtsbl. S. 396) auch für Betriebe aufgehoben werden, die im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes (11. März 2010) bereits bestanden haben und durch die genannten Regelungen vom Rauchverbot ausgenommen waren.
Der Vollzug von Art. 1 Nr. 3 a des Gesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I, S. 25) wird gleichfalls ausgesetzt.
Die einstweilige Anordnung ist auf die Dauer von 3 Monaten begrenzt. Ihre Verlängerung setzt voraus, dass die Antragssteller sie beantragen und der Verfassungsgerichtshof mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Gesetzeskraft.

Zu § 6: Geändert durch G vom 10. 2. 2010 (Amtsbl. I S. 25).