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§ 9 NNVG
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNVG
Gliederungs-Nr.: 94000020000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 NNVG – Sonderfinanzhilfen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

(1) Zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 erhalten die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 im Jahr 2020 und im Jahr 2021 eine Sonderfinanzhilfe aus den Finanzmitteln, die dem Land für diesen Zweck nach § 7 RegG zustehen, zuzüglich eines vom Land bereitgestellten Betrages mindestens in gleicher Höhe. Satz 1 gilt für das Jahr 2022 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Land im Vorgriff auf den von ihm für das Jahr 2022 nach Satz 1 bereitzustellenden Betrag bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2022 einen Betrag in Höhe von 120 000 000 Euro bereitstellt. Die Sonderfinanzhilfe ist von den Aufgabenträgern für den Zweck nach Satz 1 zugunsten der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs verantwortlichen Verkehrsunternehmen zu verwenden. Darüber hinaus kann die Sonderfinanzhilfe auch zum Ausgleich finanzieller Nachteile nach Satz 1 bei den Aufgabenträgern selbst verwandt werden. Eine andere Verwendung der Sonderfinanzhilfe ist nicht zulässig.

(2) Ein Anspruch auf Sonderfinanzhilfe besteht nur, soweit im jeweiligen Zuständigkeitsbereich eines Aufgabenträgers ein dem Zweck der Sonderfinanzhilfe nach Absatz 1 Satz 1 entsprechender tatsächlicher Bedarf besteht. Über die vorläufige Verteilung der Sonderfinanzhilfe auf die Aufgabenträger entscheidet das Fachministerium aufgrund einer vorläufigen Schätzung der finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 1, soweit sie nach Maßgabe des Absatzes 3 auszugleichen sind (Schäden), für den Zeitraum März bis Juni 2020 und im Übrigen entsprechend der weiteren Entwicklung. Die endgültige Verteilung der Sonderfinanzhilfe auf die einzelnen Aufgabenträger erfolgt anteilig entsprechend dem Verhältnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils entstandenen Schäden zu den insgesamt im Land Niedersachsen entstandenen Schäden. Eine Anpassung der Verteilung der zusätzlichen Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz auf die einzelnen Länder (§ 7 Abs. 7 Satz 1 RegG) ist zu berücksichtigen.

(3) Bei der Weiterleitung der Sonderfinanzhilfe durch die Aufgabenträger an die Verkehrsunternehmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich müssen die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen. Das Fachministerium legt das Nähere, insbesondere die Einzelheiten der Bestimmung und Ermittlung der ausgleichsfähigen Schäden und das Verfahren der Ausgleichsgewährung unter Berücksichtigung der zwischen den Ländern abgestimmten einheitlichen Maßstäbe sowie unter Beachtung beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verwaltungsvorschrift fest.

(4) Die Aufgabenträger haben dem Land die zweckentsprechende und den Anforderungen nach Absatz 3 entsprechende Verwendung der Sonderfinanzhilfe für das Jahr 2020 bis zum 30. September 2021, der Sonderfinanzhilfe für das Jahr 2021 spätestens bis zum 31. März 2023 sowie der Sonderfinanzhilfe für das Jahr 2022 spätestens bis zum 31. März 2024 nachzuweisen; für die Sonderfinanzhilfe für das Jahr 2022 kann das Fachministerium einen anderen Zeitpunkt bestimmen, soweit dies erforderlich ist, um dem Land einen fristgerechten Nachweis gegenüber dem Bund zu ermöglichen. Überzahlungen sowie nicht zweckentsprechend oder nicht den Anforderungen nach Absatz 3 entsprechend verwandte Mittel oder Mittel, für deren Verwendung kein Nachweis nach Satz 1 erfolgt, werden mit den Ansprüchen auf Finanzhilfe nach diesem Gesetz in den Folgejahren verrechnet.

(5) Zur Finanzierung von zusätzlichen Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19, mit denen, insbesondere im Hinblick auf die Schülerbeförderung, im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr Platzkapazitäten ausgeweitet oder besser ausgenutzt werden, zusätzliche Beförderungsleistungen angeboten werden oder der Infektionsschutz für die Fahrgäste verbessert wird, erhalten die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) eine weitere Sonderfinanzhilfe aus vom Land bereitgestellten Finanzmitteln in Höhe von bis zu 30 000 000 Euro, soweit die entsprechenden Kosten für den Zeitraum vom 26. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2022 entstanden sind oder entstehen. Die weitere Sonderfinanzhilfe ist von den Aufgabenträgern für die Zwecke nach Satz 1 zu verwenden; eine andere Verwendung ist nicht zulässig. Bei der Verwendung sind die Vorgaben des Beihilferechts der Europäischen Union sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu beachten. Für Kosten, die für den Zeitraum vom 26. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind, ergibt sich die Höhe der den einzelnen Aufgabenträgern insgesamt höchstens zustehenden weiteren Sonderfinanzhilfe aus der Aufteilung des Betrages nach Satz 1 zu zwei Dritteln nach den Flächenanteilen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen. Wird der Betrag nach Satz 1 für Kosten nach Satz 4 nicht vollständig in Anspruch genommen, so ergibt sich die Höhe der den einzelnen Aufgabenträgern für Kosten, die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 entstanden sind oder entstehen, insgesamt höchstens zustehenden weiteren Sonderfinanzhilfe aus der Aufteilung des verbliebenen Betrages nach Maßgabe des Satzes 4. Für die Sätze 4 und 5 gilt § 7 Abs. 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass Ausgangspunkte der Berechnungen für den Zeitraum nach Satz 4 der 26. Oktober 2020 und für den Zeitraum nach Satz 5 der 1. Januar 2022 sind. Ein Anspruch auf weitere Sonderfinanzhilfe besteht nur, soweit beim jeweiligen Aufgabenträger ein tatsächlicher Bedarf für die Finanzierung von Maßnahmen oder Investitionen nach Satz 1 besteht; die Auszahlung erfolgt zunächst vorläufig auf Grundlage der von einem Aufgabenträger jeweils verausgabten Mittel, die das Fachministerium regelmäßig in einem Abstand von längstens drei Monaten abfragt. Die Aufgabenträger haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen weiteren Sonderfinanzhilfe für Kosten nach Satz 4 bis zum 31. Mai 2022 und für Kosten nach Satz 5 bis zum 31. Mai 2023 nachzuweisen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.