§ 53 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen
XIII. – Übergangs und Schlussbestimmungen
§ 53 NLWG
Soweit dieses Gesetz die Schriftform für Erklärungen vorschreibt, müssen diese persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen.