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§ 9 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 NLVO – Dienstbezeichnungen vor der Anstellung und bei vorübergehender Verwendung (1)

(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamten in Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)",
  2. 2.
    des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Assessor" mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz; Beamte besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (§ 28 NBG) und andere Bewerber (§ 10 NBG) führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".

(2) Beamte auf Widerruf, die vorübergehend verwendet werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b NBG), führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur vorübergehenden Verwendung (z. v. V. )".

(3) Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die nach Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 zu führende Dienstbezeichnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).