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§ 7 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 NLVO – Probezeit (1)

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerber nach Erwerb der Befähigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4) oder andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung (§ 4 Abs. 2) für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie sollen während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind während der Probezeit zu bewerten; am Ende der Probezeit wird festgestellt, ob der Beamte sich bewährt hat.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann vorgeschrieben werden, dass die Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben ihrer Laufbahn eingearbeitet werden. Dieser besonders gestaltete Teil der Probezeit kann praxisbezogene Fortbildungsveranstaltungen umfassen; er soll ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge

  1. 1.
    für Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
  2. 2.
    für sonstige Tätigkeiten, die dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen,

gilt als Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertige Tätigkeit ausgeübt und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird. Die Feststellung trifft das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, soweit es sich um die gleichwertige Tätigkeit handelt, im Übrigen die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Die Zeit eines Urlaubs zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn (§ 8 der Sonderurlaubsverordnung), ist keine Probezeit.

(4) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 2) eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe oder nach der Verleihung eines Amtes in der entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt und sich bewährt hat. War dem Beamten bereits ein Amt verliehen, ist § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.

(5) Beamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen. Laufbahnbewerber können jedoch mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 auch die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung erworben haben. Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden; § 18 Abs. 5 ist anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).