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§ 44 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil V – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 NLVO – Zuständigkeit für mittelbare Landesbeamte (1)

(1) Bei Regelungen nach § 2 Abs. 3 und § 32 Abs. 6 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde. Im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 ist auch die oberste Aufsichtsbehörde zu beteiligen.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann in den Fällen des § 3 Abs. 1 und des § 42 ihre Befugnisse, sofern nicht bereits durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben, auf den höheren Dienstvorgesetzten übertragen. Im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 1 kann das Fachministerium im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde an Stelle der obersten Dienstbehörde allgemeine Regelungen erlassen und vorsehen, dass sich Bewerber und Beamte einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.

(3) Bei der Zulassung von Ausnahmen nach § 42 treten an die Stelle des Finanzministeriums die oberste Aufsichtsbehörde und das Fachministerium.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).