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§ 43 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil V – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 NLVO – Zuständigkeit für den Präsidenten des Landtages und den Präsidenten des Landesrechnungshofes (1)

Sind Laufbahnen nur beim Landtag und beim Landesrechnungshof vorhanden, treten an die Stelle des Fachministeriums der Präsident des Landtages oder der Präsident des Landesrechnungshofes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).