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§ 38e NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil IIa – Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38e NLVO – Bescheid (1)

Die Entscheidung über den Antrag ist dem Bewerber spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für die Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. Der Bescheid muss bei Feststellung eines Defizits die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen bezeichnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 50 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).