§ 38d NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil IIa – Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 38d NLVO – Anpassungslehrgang (1)
(1) Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden. Es besteht aus einer berufspraktischen Tätigkeit in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Zusätzlich hat eine theoretische Unterweisung zu erfolgen. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst oder Laufbahnen nach § 25 Abs. 4 NBG soll der Anpassungslehrgang zwei Jahre nicht überschreiten; er darf höchstens drei Jahre und in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst nicht länger als dieser dauern.
(2) Die Rechte und Pflichten des Bewerbers während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag festgelegt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 50 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 50 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).