§ 32d NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil II – Laufbahnbewerber → Abschnitt Ia – Aufstieg
§ 32d NLVO – Aufstieg in den gehobenen Dienst für besondere Verwendungen (1)
(1) Beamte des mittleren Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn
- 1.sie sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren bewährt haben, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, und
- 2.die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz eines Beamten in dem Verwendungsbereich feststellt.
§ 32b Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).