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§ 23 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt I – Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst → 3. Titel – Mittlerer Dienst

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 NLVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.

    eine Realschule erfolgreich besucht hat oder

  2. 2.

    eine Hauptschule erfolgreich besucht und nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine für die betreffende Laufbahn förderliche

    1. a)

      Berufsausbildung oder

    2. b)

      Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

abgeschlossen hat oder

  1. 3.
    einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Auf die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis können Zeiten einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, die für die Ausbildung teilweise förderlich sind, nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zu 20 Monaten angerechnet werden. Die Auszubildenden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis führen die Bezeichnung Dienstanfänger.

(3) Die für die Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben den Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).