Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Abschnitt I – Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst → 3. Titel – Mittlerer Dienst
§ 23 NLVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.
eine Realschule erfolgreich besucht hat oder
- 2.
eine Hauptschule erfolgreich besucht und nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine für die betreffende Laufbahn förderliche
- a)
Berufsausbildung oder
- b)
Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
abgeschlossen hat oder
- 3.einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Auf die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis können Zeiten einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, die für die Ausbildung teilweise förderlich sind, nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zu 20 Monaten angerechnet werden. Die Auszubildenden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis führen die Bezeichnung Dienstanfänger.
(3) Die für die Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben den Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nachzuweisen.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).