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§ 17 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt I – Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst → 1. Titel – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 NLVO – Laufbahnprüfungen (1)

(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass

  1. 1.
    Beamte mit dem Bestehen der Prüfung auch die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung erwerben
  2. 2.
    Beamten, die die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung durch den Prüfungsausschuss zuerkannt werden kann.

(2) Für Beamte, die die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).