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§ 68 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 NKWO – Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl im Wahlgebiet

(1) 1Für die Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl im Wahlgebiet gilt § 66 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 entsprechend. 2Der Wahlausschuss errechnet auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen das Ergebnis der Wahl und stellt fest:

  1. 1.

    für die erste Wahl, wenn mehrere Wahlvorschläge zugelassen sind,

    1. a)

      die Zahl der Wahlberechtigten,

    2. b)

      die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

    3. c)

      die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

    4. d)

      die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,

    5. e)

      die gewählte Person oder das Erfordernis einer Stichwahl oder einer neuen Direktwahl und

    6. f)

      im Fall einer Stichwahl die Bewerberinnen oder Bewerber hierfür,

  2. 2.

    für die erste Wahl, wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist, und für die Stichwahl, wenn nur eine Person teilgenommen hat,

    1. a)

      die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis c,

    2. b)

      die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen und

    3. c)

      die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl sowie

  3. 3.

    für die Stichwahl mit zwei Bewerberinnen oder Bewerbern

    1. a)

      die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis d und

    2. b)

      die gewählte Person.

3Über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses nach Satz 2 ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 34 zu fertigen.

(2) 1Die Wahlleitung weist die gewählte Person in der Benachrichtigung über die Wahl auf § 45h Sätze 1 und 3 NKWG hin. 2Die Benachrichtigung über die Wahl ist zuzustellen.

(3) 1Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis mit den Feststellungen nach Absatz 1 öffentlich bekannt. 2Ist eine Stichwahl durchzuführen, so weist die Wahlleitung zusätzlich auf den Tag der Stichwahl hin und macht bekannt, wer an der Stichwahl teilnimmt. 3§ 66 Abs. 7 gilt entsprechend.