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§ 92 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Innere Kommunalverfassung → Fünfter Abschnitt – Ortschaften, Stadtbezirke

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 92 NKomVG – Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister, Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister

(1) 1Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2Die oder der Vorsitzende führt in Ortsräten die Bezeichnung Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister und in Stadtbezirksräten die Bezeichnung Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister.

(2) 1Die oder der Vorsitzende beruft den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat ein; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. 2Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.

(3) 1Die oder der Vorsitzende kann abberufen werden, wenn der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. 2Nach dem Ende der Wahlperiode führt die oder der Vorsitzende ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neuwahl einer oder eines Vorsitzenden fort. 3Das Gleiche gilt bei Auflösung des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates.