§ 77 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Innere Kommunalverfassung → Dritter Abschnitt – Hauptausschuss
§ 77 NKomVG – Sonstige Rechte des Hauptausschusses
1Unabhängig von der in den §§ 58, 76 und 85 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Hauptausschuss zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten der Kommune verlangen. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1).