Gesetze

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§ 21 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Benennung, Sitz, Hoheitszeichen

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 21 NKomVG – Sitz einer Kreisverwaltung

Für die Änderung des Sitzes einer Kreisverwaltung ist die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.