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§ 172 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Teil – Aufsicht

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 172 NKomVG – Unterrichtung

(1) 1Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Kommunen unterrichten. 2Sie kann Personen mit Prüfungen und Besichtigungen vor Ort beauftragen sowie mündliche und schriftliche Berichte, Protokolle der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse der Vertretung sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.

(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Geschäftsprüfungen durchführen.