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§ 156 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Kommunalwirtschaft → Vierter Abschnitt – Prüfungswesen

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 156 NKomVG – Jahresabschlussprüfung und Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses

(1) Der Jahresabschluss ist dahingehend zu prüfen, ob

  1. 1.

    der Haushaltsplan eingehalten worden ist,

  2. 2.

    die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten worden sind,

  3. 3.

    bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

  4. 4.

    sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

(2) 1Der konsolidierte Gesamtabschluss ist dahin zu prüfen, ob er nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellt ist. 2Bei der Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses sind die Ergebnisse einer Prüfung nach den §§ 157 und 158 und vorhandene Jahresabschlussprüfungen zu berücksichtigen. 3Das Rechnungsprüfungsamt kann mit der Durchführung der Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen oder zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar durch die Kommune erfolgt.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen jeweils in einem Schlussbericht zusammenzufassen.

(4) 1Der um die Stellungnahme der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts ist frühestens nach seiner Vorlage in der Vertretung (§ 129 Abs. 1 Satz 2) an sieben Tagen öffentlich auszulegen; die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen. 2Dabei sind die Belange des Datenschutzes zu beachten. 3Bekanntmachung und Auslegung können mit dem Verfahren nach § 129 Abs. 2 verbunden werden. 4Die Kommune gibt Ausfertigungen des öffentlich ausgelegten und um die Stellungnahme der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ergänzten Schlussberichts gegen Kostenerstattung ab.