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§ 146 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Kommunalwirtschaft → Dritter Abschnitt – Unternehmen und Einrichtungen

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 146 NKomVG – Dienstherrnfähigkeit der kommunalen Anstalt

1Die kommunale Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein, wenn ihr nach § 143 hoheitliche Aufgaben übertragen sind. 2Wird sie aufgelöst, so hat die Kommune die Beamtinnen und Beamten, die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Altersgeldberechtigten sowie die Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenaltersgeld zu übernehmen. 3Wird das Vermögen der kommunalen Anstalt ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten, der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, der Altersgeldberechtigten sowie der Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenaltersgeld der kommunalen Anstalt § 29 NBG.