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§ 7 NKFEG NRW
Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen

Amtliche Abkürzung: NKFEG NRW
Referenz: 630

§ 7 NKFEG NRW – Ausführung des doppischen/kameralen Haushalts

Für die Ausführung des Haushalts in den nicht auf die doppelte Buchführung umgestellten Aufgabenbereichen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung entsprechend § 9 zu beachten.