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§ 2 NKFEG NRW
Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen

Amtliche Abkürzung: NKFEG NRW
Referenz: 630

§ 2 NKFEG NRW – Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 der Gemeindeordnung aufzustellen. In der Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Stichtag nach Satz 1 kann ein Gesamtabschluss jeweils zum Schluss eines Haushaltsjahres aufgestellt werden, wenn bereits ein Jahresabschluss nach § 95 der Gemeindeordnung aufgestellt wird.

(2) Bei der Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses brauchen keine Vorjahreszahlen angegeben zu werden.