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§ 95 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Siebter Teil – Staatsanwaltschaften

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 95 NJG – Ausschluss von Amtshandlungen

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, darf in einer Sache Amtshandlungen nicht vornehmen, wenn sie oder er

  1. 1.

    in der Sache selbst Verletzte oder Verletzter oder Partei ist,

  2. 2.

    Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, Vormund, Betreuerin oder Betreuer der oder des Beschuldigten oder der oder des Verletzten oder einer Partei ist oder gewesen ist,

  3. 3.

    mit der oder dem Beschuldigten, der oder dem Verletzten oder einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war oder

  4. 4.

    in der Sache als Richterin oder Richter, als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter, als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt der oder des Verletzten oder einer Partei oder als Verteidigerin oder Verteidiger tätig gewesen ist.

(2) Liegen bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, Tatsachen vor, die die Ablehnung einer Richterin oder eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, so hat sie oder er dieses der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und keine weiteren Amtshandlungen in der Sache vorzunehmen.