§ 85 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Sozialgerichtsbarkeit
§ 85 NJG – Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
1Die Direktorin oder der Direktor oder die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts bestimmen jeweils für ihr Gericht die Anzahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. 2Die Anzahl ist so festzulegen, dass jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter im Laufe des Geschäftsjahres voraussichtlich zu nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen wird.