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§ 71 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Viertes Kapitel – Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 71 NJG – Ergänzungslisten

1Reicht für ein Gericht die Zahl der vorgeschlagenen Personen nicht aus, um die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu bestimmen, so kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts für dieses Gericht eine Ergänzungsliste anfordern. 2Sie oder er bestimmt unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, wie viele Personen vorzuschlagen sind. 3Für die Ergänzungsliste gilt § 70 entsprechend.