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§ 5 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erstes Kapitel – Bezeichnung, Bezirke, Zweigstellen, Gerichtstage, Geschäftsjahr, Rechtshilfeersuchen

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 5 NJG – Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Rechtshilfeersuchen von Verwaltungsbehörden

1Über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens einer Verwaltungsbehörde an ein Gericht entscheidet für die ordentliche Gerichtsbarkeit das Oberlandesgericht, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht, für die Sozialgerichtsbarkeit das Landessozialgericht, für die Arbeitsgerichtsbarkeit das Landesarbeitsgericht und für die Finanzgerichtsbarkeit das Finanzgericht. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Die Regelungen, nach denen für Rechtshilfeersuchen von Verwaltungsbehörden an Gerichte die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gelten, bleiben unberührt.