§ 47 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Nachlasssachen
§ 47 NJG – Vorläufige Maßnahmen der Gemeinden
1Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die zur vorläufigen Sicherung eines Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Die getroffenen Maßnahmen sind dem Amtsgericht mitzuteilen, zu dessen Bezirk das Gebiet der Gemeinde gehört.