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§ 47 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Nachlasssachen

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 47 NJG – Vorläufige Maßnahmen der Gemeinden

1Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die zur vorläufigen Sicherung eines Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Die getroffenen Maßnahmen sind dem Amtsgericht mitzuteilen, zu dessen Bezirk das Gebiet der Gemeinde gehört.