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§ 42 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 42 NJG – Parlamentarische Kontrolle strafverfahrensrechtlicher Maßnahmen

(1) 1Der Landtag bildet einen Ausschuss zur Kontrolle der auf Anordnung eines niedersächsischen Gerichts durchgeführten Maßnahmen

  1. 1.

    der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO, bei denen ohne Wissen der betroffenen Person mit technischen Mitteln in von ihr genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen worden ist, um die Überwachung und Aufzeichnung von laufender Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen,

  2. 2.

    der Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO.

2Der Ausschuss hat mindestens drei Mitglieder. 3Jede Fraktion benennt mindestens ein Mitglied. 4Die Aufgabe nach Satz 1 kann auch einem Ausschuss übertragen werden, der vergleichbare polizeiliche Datenerhebungen überwacht.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich auf der Grundlage der dem Bundesamt für Justiz gemäß § 100e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 100b Abs. 5 Satz 1 StPO vorgelegten Berichte.

(3) 1Das Justizministerium unterrichtet den in Absatz 1 genannten Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1. 2Das Justizministerium hat dem Ausschuss Auskünfte über diese Datenerhebung zu erteilen, wenn es mindestens eines seiner Mitglieder verlangt. 3Das Justizministerium kann unter Darlegung der Gründe eine Auskunft ablehnen, wenn Gründe nach Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung vorliegen.

(4) Die Verhandlungen des Ausschusses nach Absatz 1 sind vertraulich.