§ 37 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
§ 37 NJG – Ernennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts ernannt.