§ 14 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Viertes Kapitel – Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 14 NJG – Vollstreckung sitzungspolizeilicher Maßnahmen
1Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die gemäß den §§ 176, 177 und 180 GVG erlassenen Anordnungen durchsetzen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes geregelt ist. 2Sie dürfen dabei unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 anwenden.