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§ 13 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Viertes Kapitel – Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NJG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels ist

  1. 1.

    unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Teleskopschlagstöcke,

  2. 2.

    körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen,

  3. 3.

    Hilfsmittel der körperlichen Gewalt insbesondere Fesseln sowie die dienstlich zugelassenen Reiz- und Betäubungsstoffe.