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§ 112 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Teil – Justizkostenrecht → Zweites Kapitel – Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 112 NJG – Kosten in Hinterlegungssachen

(1) 1Die Gebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses setzt die Hinterlegungsstelle fest. 2Die Gebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses setzt die Stelle fest, die über die Beschwerde entscheidet.

(2) Die Kosten in Hinterlegungssachen setzt die Hinterlegungsstelle an.

(3) In Hinterlegungssachen findet das Justizverwaltungskostengesetz mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

  1. 1.

    Neben den Auslagen nach der Vorbemerkung 2 und den Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes werden als Auslagen erhoben

    1. a)

      die Beträge, die bei dem Umtausch von Zahlungsmitteln im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes (NHintG) oder bei der Verwaltung von hinterlegten Wertpapieren nach § 13 Abs. 1 NHintG an Kreditinstitute oder an andere Stellen zu zahlen sind, und

    2. b)

      eine Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

  2. 2.

    Zur Zahlung der Kosten sind auch empfangsberechtigte Personen, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie Personen verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde oder ein Gericht um die Hinterlegung ersucht hat.

  3. 3.

    Bei einer Geldhinterlegung können die Kosten der Hinterlegungsmasse entnommen werden.

  4. 4.

    Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

  5. 5.

    Die Nummern 2 bis 4 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, wenn die Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.

  6. 6.

    Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung zur Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 116a StPO) erfolgte und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wurde; ist der Verfall der Sicherheit ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.

  7. 7.

    Ist bei Betreuungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt worden, so ist die Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 und die Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 Satz 1 des Kostenverzeichnisses des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend anzuwenden.

  8. 8.

    Ist bei einer Vormundschaft oder Pflegschaft für eine minderjährige Person aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer Entscheidung des Familiengerichts nach § 1667 BGB hinterlegt worden, so ist die Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 und die Vorbemerkung 2 Abs. 3 Satz 1 des Kostenverzeichnisses des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend anzuwenden.

  9. 9.

    Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 3 und 4 zu verfahren.

  10. 10.

    § 4 Abs. 3 JVKostG findet keine Anwendung.

(4) Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung erhoben wurden, sind sie auf die Gebühr, die nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.