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§ 102 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 102 NJG – Ermächtigung zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln

Die Ermächtigung nach § 797a Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung soll nur einer Notarin oder einem Notar erteilt werden.