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§ 9 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften über die Staatsprüfungen

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 NJAVO – Beurkundung des Prüfungshergangs

Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich

  1. 1.

    die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Notenbezeichnung und Punktzahl,

  2. 2.

    die Gegenstände der mündlichen Prüfung und

  3. 3.

    die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktzahl

ergeben.