§ 9 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften über die Staatsprüfungen
§ 9 NJAVO – Beurkundung des Prüfungshergangs
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich
- 1.
die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Notenbezeichnung und Punktzahl,
- 2.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
- 3.
die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktzahl
ergeben.