§ 30 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung
§ 30 NJAVO – Veränderte Einteilung des Vorbereitungsdienstes
(1) Auf Antrag kann das Oberlandesgericht die Reihenfolge der Stationen ändern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist.
(2) Das Oberlandesgericht regelt den weiteren Vorbereitungsdienst für diejenigen, die einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land abgeleistet haben und nunmehr in Niedersachsen übernommen werden.